ErwGr. 3

DIR_2018_1673 · über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Organisationen und Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen. Die einschlägigen Rechtsakte der Union sollten gegebenenfalls weiter an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) angeglichen werden. Als Unterzeichnerin des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus sollte die Union die Anforderungen dieses Übereinkommens in ihre Rechtsordnung umsetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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