ErwGr. 41

DIR_2018_1808 · zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

Es ist wichtig, dass die Fernsehveranstalter mehr Flexibilität erhalten und selbst entscheiden können, wann sie Werbung schalten, um die Nachfrage der Werbenden und die Zuschauerbindung zu maximieren. Es ist jedoch auch erforderlich, diesbezüglich ein ausreichend hohes Maß an Verbraucherschutz aufrechtzuerhalten, da eine derartige Flexibilität dazu führen könnte, dass die Zuschauer während der Hauptsendezeit einem Übermaß an Werbung ausgesetzt werden. Daher sollten für den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und für den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr bestimmte Obergrenzen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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