ErwGr. 7

DIR_2018_1910 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

Was die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen im innergemeinschaftlichen Handel anbelangt, so wird vorgeschlagen, dass die Aufnahme der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers der Gegenstände in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), die von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, erteilt wurde, zusätzlich zu der Voraussetzung, dass die Gegenstände außerhalb des Mitgliedstaats der Lieferung befördert werden, eine materielle Voraussetzung und nicht nur eine formale Anforderung für die Steuerbefreiung werden. Darüber hinaus ist der MIAS-Eintrag äußerst wichtig, um den Ankunftsmitgliedstaat über das Vorhandensein der Gegenstände in seinem Hoheitsgebiet zu informieren, und daher ein Schlüsselelement der Betrugsbekämpfung in der Union. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Steuerbefreiung nicht gelten sollte, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zum Eintrag in das MIAS nicht nachkommt, es sei denn, der Lieferer handelt in gutem Glauben, d. h., er kann alle seine Versäumnisse in Bezug auf die zusammenfassende Meldung gegenüber den zuständigen Steuerbehörden hinreichend begründen, was auch die Bereitstellung der nach Artikel 264 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen korrekten Angaben durch den Lieferer zu diesem Zeitpunkt beinhalten könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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