Art. 4 – Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(1)Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Union im Einklang mit den Strategien der Union für die Einrichtung und Funktionsweise des Binnenmarkts im Bereich der elektronischen Kommunikation zusammen. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie unter anderem in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung der Funkfrequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.
(2)In Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission fördern die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation erforderlich sind.
(3)Die Mitgliedstaaten arbeiten über die Gruppe für Frequenzpolitik miteinander und mit der Kommission gemäß Absatz 1 sowie mit dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Ersuchen im Hinblick auf die strategische Planung und die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union zusammen, indem sie a) im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie vorbildliche Verfahren in Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten ausarbeiten; b) im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie und andere Rechtsvorschriften der Union und auf die Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern; c) ihre Konzepte für die Zuweisung und Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen miteinander abstimmen und Berichte oder Stellungnahmen zu Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten veröffentlichen. Das GEREK wirkt in Fragen, die seine Zuständigkeiten hinsichtlich Marktregulierung und Wettbewerb in Bezug auf Funkfrequenzen betreffen, mit.
(4)Die Kommission kann unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge zur Aufstellung von Mehrjahresprogrammen im Bereich der Funkfrequenzpolitik zur Festlegung politischer Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie sowie zur Freigabe harmonisierter Funkfrequenzen für die gemeinsame Nutzung oder Nutzung, die nicht individuellen Rechten unterliegt, vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 DIR_2018_1972 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 DIR_2018_1972 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.