Art. 46 – Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(1)Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung, auch die gemeinsame Nutzung, von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen und beschränken die Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte auf Situationen, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen; sie berücksichtigen dabei die Kriterien in Unterabsatz 2. In allen anderen Fällen legen sie die Frequenznutzungsbedingungen in einer Allgemeingenehmigung fest. Die Mitgliedstaaten wählen zu diesem Zweck das am besten geeignete System zur Erteilung von Frequenznutzungsgenehmigungen und berücksichtigen dabei a) die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen, b) die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen, c) die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung, soweit zutreffend, d) die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation oder der Dienste, e) von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse; f) die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen. Bei ihren Erwägungen hinsichtlich des Erlasses einer Allgemeingenehmigung oder der Gewährung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen — unter Berücksichtigung von technischen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG — sorgen die Mitgliedstaaten für eine Minimierung von Problemen durch funktechnische Störungen, auch in Fällen, in denen Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten gemeinsam genutzt werden. Die Mitgliedstaaten prüfen, falls angezeigt, die Möglichkeit, die Nutzung von Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten zu genehmigen, und tragen dabei den wahrscheinlichen Auswirkungen verschiedener Kombinationen von Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechten auf den Wettbewerb, auf Innovation und auf den Markteintritt sowie den schrittweise vollzogenen Übertragungen von einer Kategorie auf die andere Rechnung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Funkfrequenzen mit möglichst geringen Beschränkungen genutzt werden können, indem sie technischen Lösungen zur Beseitigung funktechnischer Störungen gebührend Rechnung tragen, damit die mit dem geringsten Aufwand verbundene Genehmigungsregelung vorgegeben wird.
(2)Treffen die zuständigen Behörden eine Entscheidung gemäß Absatz 1, um die gemeinsame Funkfrequenznutzung zu fördern, so sorgen sie dafür, dass die Bedingungen für die gemeinsame Nutzung klar festgelegt sind. Diese Bedingungen müssen die effiziente Frequenznutzung, den Wettbewerb und Innovation fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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