Art. 85 – Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(1)Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der in Artikel 84 Absatz 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Verbraucher im jeweiligen Land.
(2)Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreifen sie Maßnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort gewährleistet wird. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solchen Verbrauchern Unterstützung für Kommunikationszwecke geleistet wird, oder Anbieter, die solche Dienste anbieten, verpflichten, diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder aber beides. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von solchen Anbietern verlangen, dass sie einheitliche Tarife einschließlich einer geografischen Durchschnittsbildung im gesamten Hoheitsgebiet anwenden. Unter außergewöhnlichen Umständen — insbesondere wenn die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf alle Anbieter nachweislich zu einer übermäßigen administrativen oder finanziellen Belastung der Anbieter oder des betreffenden Mitgliedstaats führen würde — können die Mittgliedstaaten ausnahmsweise beschließen, die Verpflichtung, solche spezifischen Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, ausschließlich auf benannte Unternehmen zu beschränken. Artikel 86 findet auf diese Benennungen sinngemäß Anwendung. Wenn ein Mitgliedstaat Unternehmen benennt, so sorgt er dafür, dass alle Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen von einer Auswahl an Unternehmen, die auf diese Bedürfnisse ausgerichtete Tarifoptionen anbieten, profitieren, es sei denn, dass eine derartige Auswahl unmöglich zu gewährleisten ist oder mit einem übermäßigen organisatorischen oder finanziellen Mehraufwand verbunden wäre. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags entweder mit einem Unternehmen, das die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste bereitstellt, oder mit einem gemäß dem vorliegenden Absatz benannten Unternehmen haben und dass ihnen ihre Nummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung steht und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermieden wird.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die Verbrauchern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder -bündel gemäß Absatz 2 anbieten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden über die Einzelheiten derartiger Angebote auf dem Laufenden halten. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder -bündel gemäß Absatz 2 bereitstellen, vollständig transparent sind und veröffentlicht werden sowie dass ihre Anwendung gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden verlangen, dass solche Tarifoptionen oder -bündel geändert oder zurückgezogen werden.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend den nationalen Gegebenheiten dafür, dass Verbraucher mit Behinderungen gegebenenfalls Unterstützung erhalten und dass gegebenenfalls andere spezielle Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass zugehörige Endgeräte sowie Sonderausrüstung und Sonderdienste, einschließlich erforderlichenfalls Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) und Relay-Dienste, die die Gleichwertigkeit des Zugangs fördern, verfügbar und erschwinglich sind.
(5)Bei der Anwendung dieses Artikels sind die Mitgliedstaaten bestrebt, Marktverfälschungen zu minimieren.
(6)Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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