Art. 95 – Entgelte für Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden gestatten, bei Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 3 festgelegten Zielen Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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