ErwGr. 257

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die uneinheitliche Anwendung der Regelungen zum Schutz von Endnutzern hat zu erheblichen Hindernissen im Binnenmarkt geführt, von denen sowohl die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch die Endnutzer betroffen sind. Diese Hindernisse sollten durch die Anwendbarkeit einheitlicher Vorschriften beseitigt werden, die ein hohes gemeinsames Schutzniveau in der gesamten Union gewährleisten. Eine fein abgestimmte, vollständige Harmonisierung der Endnutzerrechte im Rahmen dieser Richtlinie sollte die Rechtssicherheit sowohl für Endnutzer als auch für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste deutlich erhöhen und die Marktzutrittsschranken sowie unnötige Befolgungslasten aufgrund einer Rechtszersplitterung merklich verringern. Eine vollständige Harmonisierung trägt zur Überwindung derjenigen Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bei, die auf nationale Bestimmungen über Recht von Endnutzern zurückzuführen sind, die zugleich nationale Betreiber gegen den Wettbewerbsdruck aus anderen Mitgliedstaaten schützen sollen. Zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Schutzniveaus sollten einige Bestimmungen über die Rechte von Endnutzern mit Blick auf die bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten in dieser Richtlinie angemessen verbessert werden. Eine vollständige Harmonisierung der Rechte der Endnutzer stärkt deren Vertrauen in den Binnenmarkt, da sie bei der Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Genuss eines gleichmäßig hohen Schutzniveaus kommen, und zwar nicht nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat, sondern auch beim Umzug oder auf Reisen in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat. Die vollständige Harmonisierung sollte sich auf die Angelegenheiten beschränken, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Endnutzerrechte erfasst werden. Sie sollte somit nationales Recht in Bezug auf diejenigen Aspekte des Endnutzerschutzes, die nicht von den Bestimmungen dieser Richtlinie erfasst werden und zu denen auch einige Aspekte der Transparenzmaßnahmen zählen, nicht berühren. Beispielsweise sollten Maßnahmen, die nicht von dieser Richtlinie erfasste Transparenzverpflichtungen betreffen, als mit dem Grundsatz der vollständigen Harmonisierung vereinbar gelten, wohingegen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Transparenzaspekte, wie etwa die Veröffentlichung von Informationen, als mit diesem Grundsatz unvereinbar gelten sollten. Überdies sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eigene Rechtsvorschriften für nicht von dieser Richtlinie erfasste Aspekte beibehalten oder einführen können, um insbesondere neu auftretende Fragen zu regeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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