ErwGr. 300

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die Endnutzer sollten über ihr Recht zu entscheiden, ob sie in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden wollen, informiert werden. Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sollten die Entscheidung des Endnutzers respektieren, wenn sie Anbietern von Auskunftsdienten entsprechende Daten zur Verfügung stellen. Das Recht des Endnutzers auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis ist in Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG verankert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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