ErwGr. 311

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Einrichtungen für die Anruferidentifizierung sind in modernen Telefonvermittlungsstellen in der Regel vorhanden und können daher immer öfter mit geringem Aufwand oder ohne Aufwand bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten brauchen die Bereitstellung solcher Einrichtungen nicht vorzuschreiben, wenn diese bereits verfügbar sind. Die Richtlinie 2002/58/EG schützt die Privatsphäre der Nutzer im Rahmen des Einzelverbindungsnachweises, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre mit Hilfe der Funktion „Anruferidentifizierung“ wahrzunehmen. Die europaweite Entwicklung dieser Einrichtungen würde den Verbrauchern zugutekommen und wird durch diese Richtlinie gefördert. Eine gängige Praxis von Anbietern von Internetzugangsdiensten ist es, Kunden eine E-Mail-Adresse unter Verwendung ihres Handelsnamens oder ihrer Marke zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Anbieter solcher Dienste zu verpflichten, den Endnutzern auf Anfrage entweder Zugang zu ihren E-Mails zu gewähren oder eine Übertragung der E-Mails auf das oder die jeweilige(n) E-Mail-Konto oder -Konten zu ermöglichen, damit sichergestellt wird, dass Endnutzer nicht aus Gründen eines möglichen Zugangsverlusts zu ihren E-Mails an einen Anbieter gebunden sind. Diese Möglichkeit sollte kostenlos und für einen von der nationalen Regulierungsbehörde als angemessen erachteten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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