ErwGr. 316

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme von Beschlüssen zur Beseitigung grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten, zur Festlegung einer harmonisierten oder koordinierten Vorgehensweise zum Zweck des Angehens der uneinheitlichen Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, und der Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst durch die einheitliche europäische Notrufnummer 112, zur Festlegung verbindlicher Normen oder Spezifikationen oder zur Streichung von Normen oder Spezifikationen aus dem verbindlichen Teil der Normenliste, zur Festlegung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten und der Umstände, Format und Verfahren für die Mitteilung von Sicherheitsvorfällen, zur Festlegung relevanter, öffentlich zugänglicher Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form; zur Festlegung der physikalischen und technischen Merkmale drahtloser Zugangspunkten mit geringer Reichweite, zur Ermächtigung einer nationalen Regulierungsbehörde Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, Verpflichtungen in Bezug auf Zugang oder Zusammenschaltung aufzuerlegen, oder ihr dies zu untersagen, zur Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche, um eine unbefriedigte grenzüberschreitende oder europaweite Nachfrage nach Nummerierungsressourcen zu decken, und zur Festlegung des Musters der Vertragszusammenfassungen, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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