ErwGr. 35

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Bei einigen der aus der Richtlinie resultierenden Aufgaben wie der Vorab-Marktregulierung, einschließlich der Auferlegung von Zugangs- und Zusammenschaltungsverpflichtungen, und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen handelt es sich um Aufgaben, die nur von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden sollten, d. h. von Stellen, die sowohl von der Branche unabhängig sind als auch unabhängig von jeglicher äußeren Einflussnahme oder politischem Druck agieren. Falls nichts anderes bestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten entweder die nationalen Regulierungsbehörden oder andere zuständige Behörden mit anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben betrauen können. Bei der Umsetzung sollten die Mitgliedstaaten Beständigkeit hinsichtlich der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf die Zuweisung von Aufgaben, die sich aus der Umsetzung des Rechtsrahmens der Union für elektronische Kommunikation in der 2009 geänderten Fassung ergeben haben, fördern, insbesondere soweit sie den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt betreffen. Werden Aufgaben anderen zuständigen Behörden übertragen, so sollten diese anderen zuständigen Behörden bestrebt sein, vor einer Entscheidung die nationalen Regulierungsbehörden zu konsultieren. Gemäß dem Grundsatz der guten Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden Informationen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben austauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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