ErwGr. 45

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder für Nummerierungsressourcen oder von Rechten zur Installation von Einrichtungen sollten die zuständigen Behörden die Unternehmen, denen sie diese Rechte gewähren, über die einschlägigen Bedingungen unterrichten. Die Mitgliedstaaten sollten solche Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen in individuellen Nutzungsrechten oder in der Allgemeingenehmigung angeben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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