ErwGr. 94

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten verpflichtet sein, die Sicherheit ihrer Netze und Dienste zu gewährleisten und Sicherheitsvorfälle zu verhindern bzw. deren Auswirkungen zu minimieren. Diese Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Die Sicherheitsmaßnahmen sollten mindestens alle einschlägigen Aspekte der folgenden Elemente berücksichtigen: im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netzen und Einrichtungen: physische Sicherheit und Sicherheit des Umfelds, Sicherheit des Materials, Kontrolle des Zugangs zu Netzen und Netzintegrität; im Hinblick auf die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen: Verfahren für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Kapazitäten zum Aufspüren von Sicherheitsvorfällen, Meldung und Mitteilung von Sicherheitsvorfällen; in Bezug auf Betriebskontinuitätsmanagement: Strategie für die Verfügbarkeit der Dienste sowie Notfallpläne, Kapazitäten zur Wiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes; in Bezug auf Überwachung, Überprüfung und Erprobung: Strategien für die Überwachung und Protokollierung, Beübung von Notfallplänen, Erprobung der Netze und Dienste, Sicherheitsbewertungen und Überwachung der Einhaltung der Anforderungen; und Einhaltung internationaler Normen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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