DIR_2018_2001 · zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Förderung erneuerbarer Energiequellen eines der Ziele der Energiepolitik der Union. Dieses Ziel wird mit dieser Richtlinie verfolgt. Die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder „erneuerbarer Energie“ ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das benötigt wird, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und die im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2015 (Übereinkommen von Paris) im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) von der Union eingegangenen Verpflichtungen, sowie den Unionsrahmen für die Energie- und Klimapolitik ab 2030, einschließlich des verbindlichen Unionsziels, die Emissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, einzuhalten. Das für 2030 im Bereich erneuerbarer Energie angestrebte verbindliche Ziel der Union und die diesbezüglichen Beiträge der Mitgliedstaaten — einschließlich ihrer als Ausgangswert festgelegten Anteile in Bezug auf ihre nationalen Gesamtziele für 2020 — zählen zu den Elementen, denen die Union bei ihrer Energie- und Umweltpolitik eine übergeordnete Bedeutung beimisst. Weitere solche Elemente sind in den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rahmen, beispielsweise für den Ausbau der Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen und für die Entwicklung erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr, enthalten.
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