ErwGr. 56

DIR_2018_2001 · zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Es sollte ermöglicht werden, dass der Verbrauchermarkt für erneuerbare Elektrizität einen Beitrag zur Entwicklung im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen leistet. Daher sollten die Mitgliedstaaten von Elektrizitätsversorgern, die gemäß dem Unionsrecht über den Elektrizitätsbinnenmarkt gegenüber Endkunden ihren Energiemix ausweisen oder die Energie mit Verweis auf den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen an Verbraucher vermarkten, verlangen, dass sie Herkunftsnachweise von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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