ErwGr. 98

DIR_2018_2001 · zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Flächen sollten nicht zur Produktion von landwirtschaftlichen Rohstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe umgewandelt werden, wenn der resultierende Kohlenstoffbestandsverlust nicht innerhalb einer angesichts der Dringlichkeit von Klimaschutzmaßnahmen vertretbaren Zeitspanne durch Treibhausgaseinsparung infolge der Produktion und Nutzung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen ausgeglichen werden könnte. Dies würde den Wirtschaftsteilnehmern unnötig aufwändige Forschungsarbeiten ersparen und die Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand vermeiden, die für die Gewinnung von landwirtschaftlichen Rohstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe nicht in Frage kommen. Aus Verzeichnissen der weltweiten Kohlenstoffbestände ergibt sich, dass Feuchtgebiete und kontinuierlich bewaldete Gebiete mit einem Überschirmungsgrad von über 30 % in diese Kategorie aufgenommen werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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