ErwGr. 6

DIR_2018_350 · zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen

Die Leitlinien sind im Wesentlichen auf Anmeldungen für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Pflanzen (im Folgenden „Anmeldungen gemäß Teil C“) ausgerichtet, während Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG sowohl für Anmeldungen gemäß Teil C als auch für Anmeldungen zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen (im Folgenden „Anmeldungen gemäß Teil B“) gilt. Entsprechend sollte bei der Aufnahme der Leitlinien in Anhang II sichergestellt werden, dass bestimmte Anforderungen nur für Anmeldungen gemäß Teil C gelten, da diese Anforderungen im Zusammenhang mit Anmeldungen gemäß Teil B, die im Wesentlichen experimentelle Freisetzungen betreffen, irrelevant oder unverhältnismäßig wären.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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