Art. 8 – Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU

DIR_2018_410 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Erteilung der Genehmigung im Sinne dieser Richtlinie abgestimmt werden. Die Anforderungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU integriert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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