Art. 2 – Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

In Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG wird folgende Ziffer angefügt:
„iv) Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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