ErwGr. 20

DIR_2018_844 · zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

Zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik für Gebäude sollte die Transparenz von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen erforderlichen Parameter, sowohl für die Zertifizierung als auch die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, einheitlich festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen erlassen, um beispielsweise sicherzustellen, dass die Energieeffizienz neu installierter, ersetzter oder modernisierter gebäudetechnischer Systeme, wie etwa für Raumheizung, Klimatisierung oder Warmwasserbereitung, mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden und die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dokumentiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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