ErwGr. 28

DIR_2018_844 · zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

Bei der Anwendung der Anforderungen zur Elektromobilitätsinfrastruktur, die in den gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2010/31/EU enthalten sind, sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass eine ganzheitliche und kohärente Städteplanung sowie die Förderung alternativer, sicherer und nachhaltiger Verkehrsmittel und der Infrastruktur zu deren Unterstützung erforderlich sind, beispielsweise mittels einer für elektrische Fahrräder und für Fahrzeuge von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgewiesenen Parkplatzinfrastruktur.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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