ErwGr. 9

DIR_2018_849 · zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG in Bezug auf deren Artikel 7 Absatz 2 und 9 Absatz 1d in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU in Bezug auf deren Artikel 16 Absatz 9 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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