ErwGr. 63

DIR_2018_851 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11a Absatz 9, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 7 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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