Art. 5 – Nichtdiskriminierung

DIR_2018_958 · über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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