Art. 14 – Bewertung durch die Justiz- oder Verwaltungsbehörde

DIR_2019_1023 · über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)

(1)Die Justiz- oder Verwaltungsbehörde trifft nur dann eine Entscheidung über die Bewertung des Unternehmens des Schuldners, wenn ein Restrukturierungsplan von einer ablehnenden betroffenen Partei beanstandet wird, wegen a) eines mutmaßlichen Verstoßes gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 oder b) eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zum Zweck der Entscheidung über eine Bewertung gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß qualifizierte Sachverständige bestellen oder hören können.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine ablehnende betroffene Partei bei der Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die den Restrukturierungsplan bestätigen soll, eine Beanstandung geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine solche Beanstandung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans geltend gemacht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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