ErwGr. 47

DIR_2019_1023 · über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)

Die erforderlichen Mehrheiten sollten im nationalen Recht festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass nicht eine Minderheit betroffener Parteien in jeder Klasse die Annahme eines Restrukturierungsplans, der ihre Rechte und Interessen nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt, vereiteln kann. Ohne das Mehrheitsprinzip, das ablehnende gesicherte Gläubiger bindet, wäre eine frühzeitige Restrukturierung in vielen Fällen nicht möglich, zum Beispiel, wenn eine finanzielle Restrukturierung notwendig, das Unternehmen im Übrigen aber bestandsfähig ist. Um sicherzustellen, dass die Parteien in dem Maße Einfluss auf die Annahme von Restrukturierungsplänen haben, in dem sie an dem Unternehmen beteiligt sind, sollte die erforderliche Mehrheit auf dem Betrag der Forderungen der Gläubiger beziehungsweise der Beteiligungen der Anteilsinhaber in jeder Klasse beruhen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus vorschreiben können, dass bezogen auf die Anzahl der betroffenen Parteien in jeder Klasse eine Mehrheit erreicht werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften hinsichtlich betroffener Parteien mit Stimmrecht, die dieses Recht nicht auf korrekte Art und Weise ausüben oder nicht vertreten sind, erlassen können und zum Beispiel festlegen können, dass diese betroffenen Parteien zur Erreichung einer Beteiligungsschwelle oder zur Berechnung einer Mehrheit miteinbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch eine Beteiligungsschwelle für die Abstimmung festlegen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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