ErwGr. 62

DIR_2019_1023 · über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)

Wenn ein Restrukturierungsplan den Übergang eines Unternehmens- oder Betriebsteils zur Folge hat, sollten die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis, insbesondere der Anspruch auf Lohn, im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2001/23/EG gewahrt werden, unbeschadet der besonderen Vorschriften für den Fall eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 5 der genannten Richtlinie und insbesondere der in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2002/14/EG garantierten Rechte auf Unterrichtung und Anhörung — unter anderem in Bezug auf Entscheidungen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können — mit dem Ziel einer Einigung über diese Entscheidungen gelten. Ferner sollten Arbeitnehmer, deren Forderungen von dem Restrukturierungsplan betroffen sind, nach der vorliegenden Richtlinie das Recht haben, über einen Plan abzustimmen. Für die Zwecke der Abstimmung über den Restrukturierungsplan sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, Arbeiternehmer getrennt von anderen Gläubigern in eine eigene Klasse zu gruppieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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