ErwGr. 67

DIR_2019_1023 · über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)

Nationale Insolvenzvorschriften, die Insolvenzanfechtungsklagen für Zwischenfinanzierungen und neue Finanzierungen vorsehen oder nach denen neue Kreditgeber mit zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen belegt werden können, weil sie Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten Kredit gewähren, könnten die Verfügbarkeit der für die erfolgreiche Aushandlung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlichen Finanzierung gefährden. Diese Richtlinie sollte nicht andere Gründe dafür berühren, neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar zu erklären, oder dafür, eine zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Haftung für Anbieter solcher Finanzierungen zu begründen, wie im nationalen Recht festgelegt. Mögliche andere Gründe sind unter anderem Betrug, Bösgläubigkeit, eine bestimmte Art von Beziehung zwischen den Parteien, die mit Interessenkonflikten verbunden sein können, wie zum Beispiel bei Transaktionen zwischen nahestehenden Parteien oder zwischen Anteilsinhabern und dem Unternehmen oder bei Transaktionen, bei denen eine Partei einen Wert oder Sicherheiten erhalten hat, welche er zum Zeitpunkt der Transaktion oder in der Art, wie sie durchgeführt wurde, nicht zu beanspruchen hatte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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