Art. 11 – Nichtdiskriminierung

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

(1)Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzübergreifenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend sein.
(2)Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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