Art. 6 – Grundsätze zur Bemessung von Gebühren und Entgelten

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

(1)Die Weiterverwendung von Dokumenten ist kostenfrei. Allerdings kann die Erstattung der durch die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten gestattet werden.
(2)Ausnahmsweise findet Absatz 1 keine Anwendung auf a) öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken; b) Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive; c) öffentliche Unternehmen.
(3)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe a genannten öffentlichen Stellen.
(4)In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen werden die Gesamtkosten nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien berechnet. Diese Kriterien werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, sowie — gegebenenfalls — der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht übersteigen. Die Gebühren und Entgelte werden nach Maßgabe der geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(5)Soweit die in Absatz 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Stellen Gebühren erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie, gegebenenfalls, der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren und Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(6)Die Weiterverwendung folgender Daten ist für den Nutzer kostenfrei: a) vorbehaltlich Artikel 14 Absätze 3, 4 und 5, der hochwertigen Datensätze, die gemäß Absatz 1 jenes Artikels in einer Liste festgelegt werden; b) der Forschungsdaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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