ErwGr. 71

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta anerkannt sind, darunter die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, das Eigentumsrecht und die Integration von Menschen mit Behinderungen. Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden, die nicht mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats vereinbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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