Art. 13d – Gebühren für Online-Verfahren

DIR_2019_1151 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die in diesem Kapitel genannten Online-Verfahren geltenden Gebührenregelungen transparent sind und diskriminierungsfrei angewandt werden.
(2)Die von den in Artikel 16 genannten Registern für Online-Verfahren erhobenen Gebühren überschreiten den für die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Leistungen erforderlichen Betrag nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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