DIR_2019_1151 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, Anträge auf Gründung von Gesellschaften und Eintragung von Zweigniederlassungen im Falle von Betrug oder Missbrauch abzulehnen, sowie die Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, einschließlich jener der Polizei oder anderer zuständiger Behörden, sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Auch andere Verpflichtungen nach Unionsrecht und nationalem Recht, einschließlich im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusbekämpfung und der Bestimmungen über das wirtschaftliche Eigentum, sollten unberührt bleiben. Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) betreffend die Bekämpfung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der risikoorientierten Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie im Zusammenhang mit der Bestimmung und Erfassung des wirtschaftlichen Eigentümers einer neu geschaffenen juristischen Person im Mitgliedstaat, in dem diese die Rechtsfähigkeit erlangt, werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
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