ErwGr. 1

DIR_2019_130 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz. In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um den Mitgliedstaaten die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Mindestvorschriften zu ermöglichen. Verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz festgelegt werden, sind ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang ist es von grundlegender Bedeutung, dass dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, wenn Ungewissheiten bestehen. Durch die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition und andere Schutzmaßnahmen festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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