ErwGr. 85

DIR_2019_1937 · zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Der wirksame Schutz der Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber ist zudem für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen, insbesondere der Hinweisgeber, notwendig, wenn die Meldungen von Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/680 bearbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit dieser Richtlinie gewährleisten, indem sie unter anderem erforderlichenfalls die Ausübung bestimmter Datenschutzrechte betroffener Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und e, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und e und Artikel 31 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 durch gesetzgeberische Maßnahmen einschränken, soweit und solange dies notwendig ist, um Versuche, Meldungen zu behindern, Folgemaßnahmen — insbesondere Untersuchungen — zu verhindern, zu unterlaufen oder zu verschleppen oder Versuche, die Identität der Hinweisgeber festzustellen, zu verhüten und zu unterbinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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