Art. 127a – Übermittlung der Vorabbescheinigung

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 128 Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.
(2)Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 128 Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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