Art. 160c – Verfahren und Formalitäten

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Spaltung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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