Art. 160q – Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unterliegt. Die Spaltung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 160m und 160o abgeschlossen ist und die Register alle Mitteilungen nach Artikel 160p Absatz 3 erhalten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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