Art. 86q – Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Zuzugsmitgliedstaats. Die Umwandlung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 86m und 86o abgeschlossen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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