ErwGr. 24

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Gläubiger, die mit der Gesellschaft eine Beziehung eingegangen sind, bevor die Gesellschaft ihre Absicht öffentlich gemacht hat, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, einen angemessenen Schutz genießen. Nachdem der Plan für das grenzüberschreitende Vorhaben offengelegt wurde, sollten die Gläubiger die potentiellen Auswirkungen der Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts infolge des grenzüberschreitenden Vorhabens berücksichtigen können. Zu den zu schützenden Gläubigern könnten derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer mit unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften oder Personen gehören, die Betriebsrentenleistungen erhalten. Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollten die Mitgliedstaaten deshalb vorsehen, dass solche Gläubiger das Recht haben, zwei Jahre, nachdem das grenzüberschreitende Vorhaben wirksam wurde, einen Anspruch im Wegzugsmitgliedstaat geltend zu machen. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Bestimmung der Verjährungsfristen für Forderungen sollten von dem zweijährigen Schutzzeitraum, der gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf das Gericht vorgesehen ist, an das sich Gläubiger wenden können, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden sind, unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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