Art. 17 – Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(1)Die Mitgliedstaaten können die Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglicher Fälligkeitsverschiebung gestatten, wenn der Anlegerschutz mindestens durch folgende Elemente gewährleistet ist: a) Die Fälligkeit darf nur verschoben werden, wenn objektive Auslöser vorliegen, die im nationalen Recht vorgesehen sind‚ und nicht nach Ermessen des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt. b) Die Auslöser für eine Fälligkeitsverschiebung sind in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibung festgelegt. c) Die Informationen, die Anleger über die Fälligkeitsstruktur erhalten, reichen aus, um ihnen die Bestimmung des mit einer gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Risikos zu ermöglichen, und enthalten detaillierte Angaben zu: i) den Auslösern für eine Fälligkeitsverschiebung; ii) den Auswirkungen der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt für eine Fälligkeitsverschiebung; iii) der Rolle der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden und, sofern relevant, des Sonderverwalters im Zusammenhang mit einer Fälligkeitsverschiebung. d) Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung ist jederzeit ermittelbar. e) Bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, wirkt sich eine Fälligkeitsverschiebung weder auf den Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen aus, noch ändern sie die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen. f) Die Fälligkeitsverschiebung verändert nicht die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibungen in Bezug auf den in Artikel 4 genannten doppelten Rückgriff und die in Artikel 5 genannte Insolvenzferne.
(2)Die Mitgliedstaaten, die die Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen gestatten, unterrichten die EBA entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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