Art. 22 – Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(1)Die Mitgliedstaaten übertragen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Interesse des Anlegerschutzes alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgabe der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen erforderlich sind.
(2)Die in Absatz 1 genannten Befugnisse umfassen zumindest: a) die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis gemäß Artikel 19; b) die Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie; c) die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen einschließlich von Vor-Ort-Prüfungen d) die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23; e) die Befugnis zur Verabschiedung und Umsetzung von aufsichtlichen Leitlinien für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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