Art. 27 – Bezeichnung

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und dessen amtlichen Übersetzung in alle Amtssprachen der Union nur für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet wird, die die Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union nur für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet werden, die die Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften und die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) geänderten Fassung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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