Art. 4 – Doppelter Rückgriff

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(1)Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, um den Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, die Artikel 11 entsprechen, folgende Forderungen zu verschaffen: a) eine Forderung gegenüber dem gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut; b) im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten; c) im Falle der Insolvenz des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Buchstabe b nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gegen die Insolvenzmasse des betreffenden Kreditinstituts im Gleichrang zu den Forderungen der — nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten — Gläubiger des Kreditinstituts.
(2)Die in Absatz 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten für den Fall der Insolvenz eines spezialisierten Hypothekenkreditinstituts Vorschriften verabschieden, um Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, die Artikel 11 entsprechen, eine gegenüber den Forderungen der nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern des spezialisierten Hypothekenkreditinstituts höherrangige, gegenüber allen anderen bevorrechtigten Gläubigern jedoch nachrangige Forderung zu verleihen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 DIR_2019_2162 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 DIR_2019_2162 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.