ErwGr. 10

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

Gedeckte Schuldverschreibungen werden traditionell von Kreditinstituten begeben. Zweck der gedeckten Schuldverschreibungen ist die Bereitstellung von Mitteln für Darlehen, und einer der Hauptgeschäftsbereiche von Kreditinstituten ist die Vergabe von Darlehen in großem Maßstab. Dementsprechend wird die günstigere Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen im Unionsrecht davon abhängig gemacht, dass diese von Kreditinstituten begeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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