Art. 152a – Unterrichtung

DIR_2019_2177 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1)Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuzulassen, dessen Tätigkeitsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat beruhen wird, und weist dieser Tätigkeitsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon.
(2)Zusätzlich zu der Unterrichtung nach Absatz 1 unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auch dann die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat. Die Aufsichtsbehörden können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.
(3)Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.
(4)Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 152a DIR_2019_2177 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 152a DIR_2019_2177 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.