ErwGr. 3

DIR_2019_2235 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union

Diese Steuerbefreiungen können nicht gewährt werden, wenn die Streitkräfte eines Mitgliedstaats an Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vertrags über die Europäische Union beteiligt sind. Der Notwendigkeit, die europäischen Fähigkeiten in den Bereichen Verteidigung und Krisenbewältigung zu verbessern und die Sicherheit und Verteidigung der Union zu stärken, sollte Vorrang eingeräumt werden. In ihrer Gemeinsamen Mitteilung vom 28. März 2018 über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität haben die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission anerkannt, dass es einer Angleichung der mehrwertsteuerlichen Behandlung der im Rahmen der Union und der NATO unternommenen Anstrengungen im Verteidigungsbereich bedarf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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