(1)Um die Identifizierung des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs, für das eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, zu ermöglichen, gestatten alle Mitgliedstaaten ausschließlich den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten den Zugriff auf die folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung einer automatisierten Suche: a) Daten zum Fahrzeug und b) Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs. Die in den Buchstaben a und b genannten Daten, die zur Durchführung automatischer Suchen erforderlich sind, müssen Anhang I entsprechen.
(2)Für die Zwecke des Datenaustausches nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen erfolgt. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats. Bei diesem Datenaustausch ist insbesondere auf den angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu achten.
(3)Eine automatisierte Suche in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde hat, unter Verwendung eines vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt. Solche automatisierte Suchvorgänge werden gemäß den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI des Rates (16) beschriebenen Verfahren und den Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie durchgeführt. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, verwendet die erhaltenen Daten zur Feststellung der für die Nichtentrichtung haftbaren Person.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Informationsaustausch über die Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung und gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie und gemäß Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates erfolgt.
(5)Jeder Mitgliedstaat trägt seine Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Absatz 4 genannten Softwareanwendungen entstehen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025
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