Art. 8 – Maut

DIR_2019_520 · über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen bei der Festlegung der für ein bestimmtes Fahrzeug geltenden Maut ein Unterschied zwischen der Fahrzeugklassifizierung besteht, die der EETS-Anbieter heranzieht, und derjenigen, der der Mauterheber folgt, die Klassifizierung des Mauterhebers maßgebend ist, es sei denn, es kann ein Fehler nachgewiesen werden.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Mauterheber berechtigt ist, von einem EETS-Anbieter Zahlung für alle nachweislichen Mautbuchungen und alle nachweislich nichtübermittelten Mautbuchungen im Zusammenhang mit allen von diesem EETS-Anbieter verwalteten EETS-Kundenkonten zu verlangen.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ein EETS-Anbieter, der einem Mauterheber eine in Artikel 5 Absatz 5 genannte Liste der für ungültig erklärten Bordgeräte übermittelt hat, nicht für Maut haftet, die durch die Verwendung dieser für ungültig erklärten Bordgeräte möglicherweise noch anfällt. Mauterheber und EETS-Anbieter vereinbaren die Anzahl der Einträge in die Liste der für ungültig erklärten Bordgeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass bei mikrowellengestützten Mautsystemen die Mauterheber den EETS-Anbietern die Buchungsnachweise für Maut übermitteln, die für ihre jeweiligen EETS-Nutzer angefallen ist.
(5)Die Kommission nimmt gemäß Artikel 30 spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte an, in denen die Details für die Klassifizierung von Fahrzeugen zum Zwecke der Erstellung der geltenden Gebührenregelungen festgelegt sind, einschließlich etwaiger Verfahren, die für die Erstellung dieser Regelungen erforderlich sind. Die von dem EETS-System unterstützten Parameter für die Fahrzeugklassifizierung dürfen die Wahl der Gebührenregelung durch die Mauterheber nicht einschränken. Die Kommission sorgt für ausreichende Flexibilität, damit die Reihe der Klassifizierungsparameter, die vom EETS unterstützt werden sollen, an absehbare künftige Erfordernisse angepasst werden kann. Diese Rechtsakte gelten unbeschadet der Definition der Parameter in der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), wonach die Maut variiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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